Nach einem Todesfall verlangen Banken, Versicherungen, Steuerverwaltung (für Erbschaftsinventar) etc. von den gesetzlichen Erben eine Erbenbescheinigung. Diese wird auf Gesuch hin ausgestellt.
Die Erbenbescheinigung kann jedoch frühestens nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von drei Monaten (Art. 567 Ziff. 1 ZGB) oder nach Antritt der Erbschaft durch sämtliche Erben ausgestellt werden.
Besass die Erblasserin oder der Erblasser Grundeigentum, wird die vierseitige Erbenbescheinigung ausgestellt. Mit dieser kann beim Grundbuchamt der Eigentumsübertragung auf die Erben eingetragen werden.