Gemäss Art. 7 des Gastgewerbegesetztes vom 8. Juni 1997 bedarf einer Bewilligung, wer gegen Entgelt an allgemein zugänglichen Örtlichkeiten Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht. Wer sich um eine Bewilligung bewirbt, muss handlungsfähig sein und die Voraussetzungen für die einwandfreie Führung einer Gastwirtschaft erfüllen.
Die Bewilligung lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche Person und ist nicht übertragbar. Gesuche um Erteilung einer Gastwirtschaftsbewilligung sind an das Sekretariat Volkswirtschaft einzureichen. Dem Gesuch sind diverse Unterlagen beizulegen.