Gemäss Art. 7 des Gastgewerbegesetztes vom 8. Juni 1997 bedarf einer Bewilligung, wer einen Kleinhandel mit gebrannten Wassern betreibt. Wer sich um eine Bewilligung bewirbt, muss handlungsfähig sein und die Voraussetzungen für die einwandfreie Führung des Betriebs erfüllen.
Die Bewilligung lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche Person und ist nicht übertragbar. Gesuche um Erteilung einer Bewilligung sind an das Sekretariat Volkswirtschaft einzureichen. Dem Gesuch sind diverse Unterlagen beizulegen.