Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen haben Anrecht auf einen Beitrag von Bund und Kanton an die Prämien der obligatorischen Krankenpflege-Grundversicherung.

Anspruch haben alle Personen, welche in Obwalden ihren primären steuerrechtlichen Wohnsitz haben, bei einer anerkannten Krankenkasse Prämien bezahlen und die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Stichtag und entscheidend ist dabei der 1. Januar.


Mit der Änderung der Einführungsgesetzgebung zum Krankenversicherungsgesetz auf den 1. Januar 2014 treten verschiedene Neuerungen in Kraft.

Antragsverfahren
Neu wird die Prämienverbilligung im Kanton Obwalden nur auf Anmeldung oder Antrag der anspruchsberichtigten Person berechnet.

Das Gesundheitsamt verschickt Personen, die auf Grund der letzten, definitiven und rechtskräftigen Steuerveranlagung voraussichtlich ein Anrecht auf Prämienverbilligung haben bis Mitte Dezember ein Anmeldeformular. Das Anmeldeformular ist spätestens bis 31. Mai beim Gesundheitsamt Obwalden, Prämienverbilligung, einzureichen. 

Personen, die bis Mitte Dezember kein Anmeldeformular erhalten, aber einen Anspruch geltend machen wollen, können ab anfangs April beim Gesundheitsamt Obwalden oder direkt im Internet unter Prämienverbilligung das Antragsformular bestellen. Ab diesem Zeitpunkt steht im Internet auch ein Rechner zur Überprüfung eines möglichen Anspruchs zur Verfügung. Das Antragsformular ist ebenfalls bis spätestens 31. Mai beim Gesundheitsamt Obwalden einzureichen. 

Auszahlung direkt an die Krankenkasse
Gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) muss die Prämienverbilligung neu direkt an die Krankenversicherer ausbezahlt werden. Damit wird sichergestellt, dass die Prämienverbilligung zweckgebunden eingesetzt wird.


Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen bezüglich der Prämienverbilligung:

Volkswirtschaftsdepartement
Prämienverbilligung (IPV)
St. Antonistrasse 4
Postfach 1243
6061 Sarnen
Tel. 041 666 63 05
praemienverbilligung@ow.ch