Amtliche Beglaubigung
Amtliche Beglaubigung einer Unterschrift
Die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift besteht in der Bescheinigung, dass die Unterschrift in Gegenwart des Beglaubigenden angebracht oder von jenem, der sie angebracht hat, als seine Unterschrift anerkannt worden ist.
Amtliche Beglaubigung einer Kopie
Die amtliche Beglaubigung einer Kopie besteht in der Bescheinigung, dass diese mit einer dem Beglaubigenden vorgewiesenen oder von ihm selbst hergestellten Dokument übereinstimmt.
Preis
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Stabstelle Gemeinderat/Geschäftsleitung | 041 666 35 35 | kanzlei@sarnen.ch |