Verlosungen gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes, die im Zusammenhang mit Unterhaltungsanlässen veranstaltet werden, deren Gewinne nicht in Geldbeträgen bestehen und bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen (Tombola), sind Gesellschaften und Vereinen jährlich einmal gestattet.

Der Verkauf der Lose darf im Kanton am Tag des Anlasses und am Tag unmittelbar vor dem Anlass erfolgen.

Bewilligungsbehörde ist der Einwohnergemeinderat. Er regelt Lospreis, Wert der Gaben und Ziehung und setzt die Bewilligungsgebühren fest. Er prüft die Abrechnung.

Die Gebühren fallen in die Gemeindekasse und können bis Fr. 100.-- betragen.


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