Personalkommission
Vor der Verabschiedung des Voranschlages zuhanden der Einwohnergemeindeversammlung hat die Personalkommission über die Festlegung der gesamten Lohnsumme gegenüber dem Einwohnergemeinderat Stellung zu nehmen (Art. 45 Personalreglement).
Für die Lohnentwicklung hört der Einwohnergemeinderat vor seinem Entscheid die Personalkommission an (Art. 46 Personalreglement).
Fachaufgaben:
Über Beschwerden personalrechtlier Natur entscheidet die Personalkommission erstinstanzlich.
Spezialaufgaben:
Neben den im Pflichtenheft aufgeführten Aufgaben hat die Personalkommission auf Weisung des Einwohnergemeinderates in Bezug auf Personalfragen Einzelaufträge zu übernehmen.
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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